Abnehmspritze & Krankenkasse 2025: Wer zahlt und wann nicht?

Frau hält eine Abnehmspritze in der Hand – Beispiel für medizinische Anwendung bei Adipositas, bevor die Krankenkasse über Kostenübernahme entscheidet

Kurzantwort (Stand: November 2025)

  • Gesetzliche Krankenkassen (GKV): Übernehmen Abnehmspritzen wie Wegovy® oder Mounjaro® aktuell nicht als Regelleistung, wenn es nur ums Abnehmen geht. Ausnahmen: v. a. bei Diabetes Typ 2 oder streng begründeten Einzelfallentscheidungen.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Kann Kosten im Einzelfall ganz oder teilweise erstatten, wenn eine medizinische Notwendigkeit (chronische Adipositas + Folgeerkrankungen) gut dokumentiert ist.
  • Rechtslage: GLP-1-Präparate sind medizinisch anerkannt (Zulassung z. B. durch die EMA für Wegovy), gelten sozialrechtlich aber größtenteils noch als Lifestyle-Arzneimittel und sind daher von der Erstattung nach § 34 SGB V weitgehend ausgenommen.

Was du in diesem Artikel findest

  • Wie GKV (AOK, TK, Barmer & Co.) Abnehmspritzen 2025 rechtlich einordnen
  • Wie PKV-Tarife mit Wegovy®, Mounjaro® & Co. umgehen
  • Ab welchem BMI ein Antrag überhaupt sinnvoll ist
  • Wie ein Antrag auf Kostenübernahme Schritt für Schritt funktioniert
  • Welche Gerichtsentscheidungen und politischen Prozesse aktuell relevant sind
  • Welche Regelungen in Österreich & Schweiz gelten
  • Was du tun kannst, wenn die Kasse nicht zahlt (Selbstzahler, Steuer, Raten, seriöse Online-Anbieter)
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SituationGKV (z. B. AOK, TK, Barmer)PKV (z. B. Allianz, Debeka)
Nur Gewichtsreduktion (Lifestyle)❌ Keine Erstattung⚠️ Selten, abhängig vom Tarif
Adipositas mit Begleiterkrankungen (z. B. Diabetes Typ 2)✅ Teilweise Erstattung möglich✅ Häufige Teil- oder Vollerstattung
BMI ≥ 35 + gesundheitliche Risiken⚠️ Nur nach Einzelfallprüfung✅ Gute Chancen bei medizinischer Begründung
Reine Prävention / WunschbehandlungAusschluss nach § 34 SGB V❌ Meist ausgeschlossen
Medizinisch dokumentierte Chronizität (Langzeitverlauf)⚠️ Im Einzelfall✅ Positiv, wenn Arztbericht vorliegt
Je stärker die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist, desto höher die Erfolgschance – unabhängig vom Versicherungsmodell.

Unterschiede zwischen GKV und PKV: wer hat 2025 die besseren Chancen?

AspektGesetzliche Krankenkasse (GKV)Private Krankenversicherung (PKV)
Grundsätzliche RegelungKeine Regelversorgung für reine Gewichtsreduktion. Erstattung nur bei medizinischer Indikation wie Diabetes Typ 2.Individuelle Prüfung nach Tarif. Teil- oder Vollerstattung möglich, wenn eine ärztlich belegte Notwendigkeit besteht.
Bewertung der TherapieWird häufig als „Lifestyle-Behandlung“ eingestuft und daher ausgeschlossen.Abhängig vom Vertragswortlaut („Arzneimittel zur Gewichtsreduktion“). Manche Tarife schließen aus, andere lassen Einzelfälle zu.
AntragsverfahrenAntrag mit ärztlichem Gutachten und dokumentierten Vortherapien möglich. Erfolgsquote aktuell gering, aber steigend – v. a. bei BMI ≥ 40 oder nach bariatrischen Eingriffen.Vorherige Einreichung von Kostenvoranschlag + medizinischer Begründung empfohlen, um spätere Rückerstattungsprobleme zu vermeiden.
Erstattungswahrscheinlichkeit 2025Gering – meist Selbstzahlerleistung, solange kein positiver G-BA-Beschluss zur Regelversorgung vorliegt.Mittel – abhängig von Tarif und Dokumentation. Bei chronischer Adipositas oder Folgeerkrankungen teils positiv entschieden.
Empfohlener VorgehenswegÄrztliche Stellungnahme + Nachweis erfolgloser Alternativen vor Antrag beilegen.Tarifbedingungen prüfen → Anfrage an Versicherung → schriftliche Kostenzusage einholen.

Tipp: Wer privat versichert ist, sollte vor Beginn der Therapie einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit ärztlicher Begründung einreichen. So lassen sich spätere Ablehnungen oder Teilerstattungen vermeiden.



Bist du grundsätzlich für eine Abnehmspritze geeignet?

Hinweis: Dieser Abschnitt dient der Orientierung und ersetzt kein ärztliches Gespräch.

Viele Ärzt:innen prüfen vor einer GLP-1-Therapie drei zentrale Punkte:

  1. BMI und Gewichtsentwicklung
    • Liegt eine Adipositas (BMI ≥ 30 kg/m²) vor?
    • Gab es über längere Zeit keine ausreichende Gewichtsreduktion trotz Lebensstiländerung?
  2. Begleiterkrankungen
    • Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, Fettleber, Schlafapnoe, Gelenkprobleme, metabolisches Syndrom etc.
  3. Bisherige Therapieversuche
    • Ernährungsberatung, Bewegungstherapie, Verhaltenstherapie, ggf. Reha- oder Adipositas-Programme.

Wenn du diese Punkte für dich grob einordnen möchtest, kannst du unseren Kosten- und Eignungsrechner nutzen.

Gesetzliche Krankenkassen (GKV): AOK, TK, Barmer & Co.

Gemeinsame Rechtsgrundlage: § 27 und § 34 SGB V

Alle gesetzlichen Krankenkassen (GKV) – AOK, Techniker, Barmer, DAK, IKK, BKK usw. – orientieren sich an denselben Grundregeln:

  • § 27 SGB V: Die GKV zahlt Behandlungen, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind.
  • § 34 SGB V: Schließt Arzneimittel zur Gewichtsreduktion grundsätzlich von der Erstattung aus – also klassische „Schlankheitsmittel“.

Aktuell werden GLP-1-Präparate zur Gewichtsreduktion (z. B. Wegovy®) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) rechtlich wie solche Gewichtsreduktionsmittel eingestuft – sie fallen damit faktisch in die Ausschlusskategorie.

Konsequenz:

  • Reine Abnehmtherapie (ohne weitere zugelassene Indikation):
    Keine Regelleistung, Kosten müssen selbst getragen werden.
  • Diabetes-Therapie (z. B. Semaglutid als Ozempic® bei Typ-2-Diabetes):
    → Kann als Kassenleistung verordnet werden – dann aber primär zur Behandlung des Diabetes, nicht offiziell „zum Abnehmen“.

Warum GLP-1-Abnehmspritzen (noch) keine Regelleistung sind

Obwohl GLP-1-Rezeptoragonisten wie Semaglutid oder Tirzepatid in Studien deutliche Gewichtsreduktionen und metabolische Verbesserungen zeigen, wird ihre Erstattungsfähigkeit in Deutschland sozialrechtlich getrennt von der medizinischen Wirksamkeit bewertet.

Kernpunkte:

  • Die Zulassung (z. B. durch die EMA) bedeutet nur, dass ein Arzneimittel sicher und wirksam ist – nicht, dass die GKV es automatisch zahlt.
  • Für die GKV-Erstattung braucht es eine positive Bewertung des G-BA und ggf. eine Anpassung von § 34 SGB V, damit „Arzneimittel zur Gewichtsreduktion“ in definierten medizinischen Fällen erstattungsfähig werden.
  • Solange diese Entscheidungen ausstehen, stufen viele Kassen Abnehmspritzen mit Adipositas-Fokus als Lifestyle-Therapie ein – trotz klarer medizinischer Leitlinien, z. B. durch die Deutsche Adipositas-Gesellschaft (DAG).

Wann prüft die GKV einen Antrag überhaupt?

Für eine Einzelfallprüfung verlangen viele Kassen:

  1. BMI-Nachweis
    • BMI ≥ 35 kg/m² (Adipositas Grad II) oder
    • BMI ≥ 30 kg/m² (Adipositas Grad I) mit schwerer Begleiterkrankung, z. B.:
      • Diabetes Typ 2
      • Bluthochdruck
      • Fettleber
      • Schlafapnoe
      • Arthrose
  2. Dokumentierte Vortherapie
    • Mindestens 6–12 Monate konservative Maßnahmen
    • z. B. Ernährungsberatung, Bewegungstherapie, verhaltenstherapeutische Programme
    • Nachweis durch Kurse, Arztberichte, Gewichtskurven etc.
  3. Ärztliche Indikationsstellung
    • Facharzt (Endokrinologie, Diabetologie, Innere Medizin) begründet, warum eine GLP-1-Therapie medizinisch notwendig ist und Teil eines strukturierten Behandlungskonzepts sein soll.
  4. Kostenvoranschlag
    • Konkrete Angaben zu Präparat, Dosis, erwarteter Therapiedauer und monatlichen Kosten.

Trotzdem: Die Bewilligungsquote für reine Adipositastherapie (ohne Diabetes) liegt aktuellen Berichten zufolge weiter deutlich unter 10 % – Tendenz langsam steigend, vor allem bei schwerer Adipositas mit Komorbiditäten.

Aktuelle Haltung großer Kassen (vereinfacht)

KrankenkasseHaltung zu Abnehmspritzen 2025 (vereinfacht)Praxis
AOKKostenübernahme nur bei zugelassener Indikation (z. B. Diabetes). Adipositas: in der Regel Ablehnung.Sehr restriktiv
TKVerweist auf fehlende G-BA-Bewertung; bietet Präventionsprogramme statt medikamentöser Therapie.Eher restriktiv
BarmerSieht Abnehmspritzen als (noch) nicht erstattungsfähige Arzneimittel zur Gewichtsreduktion.Ablehnung in den meisten Fällen
DAKPrüft Einzelfälle bei hoher medizinischer Gefährdung.Einzelne Kulanzfälle
IKK/BKK/HKKOrientieren sich eng am G-BA und § 34 SGB V.Kaum Erstattung

Wichtig: Die medizinischen Leitlinien (z. B. DAG) sehen Adipositas klar als chronische Erkrankung, nicht als Lifestyle-Thema. Dieser medizinische Blick beginnt sich in der Politik und beim G-BA durchzusetzen, ist in der praktischen Erstattung aber noch nicht voll angekommen.

Private Krankenversicherung (PKV): Chancen & Grenzen

Maßband und Waage symbolisieren die Gewichtskontrolle bei der Abnehmspritze – private Krankenversicherung entscheidet 2025 oft im Einzelfall über die Kostenübernahme

Warum die PKV anders funktioniert

Anders als in der GKV gibt es in der PKV keinen einheitlichen Leistungskatalog. Maßgeblich sind:

  • dein individueller Tarif
  • der Vertragswortlaut (z. B. Ausschlüsse für „Mittel zur Gewichtsreduktion“)
  • die medizinische Begründung deines Arztes

Folgen:

  • Manche Tarife schließen Arzneimittel „zur Gewichtsreduktion“ pauschal aus.
  • Andere Tarife lassen Spielraum, wenn klar belegt wird, dass es um die Behandlung einer Krankheit (Adipositas + Folgeerkrankungen) geht, nicht um kosmetisches Abnehmen.

Welche Unterlagen die PKV in der Praxis sehen will

In der Praxis erhöhen folgende Unterlagen die Wahrscheinlichkeit einer Kostenerstattung:

  • Fachärztlicher Bericht (z. B. Endokrinologie, Diabetologie) mit:
    • Diagnose (Adipositas Grad II/III, BMI-Wert)
    • Liste der Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Fettleber, Schlafapnoe, Diabetes)
    • Dokumentation konservativer Therapieversuche (Dauer, Maßnahmen, Ergebnis)
  • Begründung der Medikamentenwahl (z. B. Semaglutid oder Tirzepatid, mit Verweis auf Leitlinien & Studien)
  • Behandlungsplan
    • geplante Therapiedauer (z. B. 6–12 Monate)
    • Dosissteigerung
    • Kontrollen (Labor, Gewicht, Blutdruck, HbA1c etc.)
  • Kostenvoranschlag
    • monatliche Medikamentenkosten
    • ärztliche Kontrollen, Labor, ggf. Programme

Je stärker dein Antrag medizinisch begründet ist (nicht emotional), desto besser.

Musterargumentation (für den Arztbericht / Antrag)

„Bei der Patientin/dem Patienten liegt eine chronische Adipositas Grad II (BMI XX kg/m²) vor, begleitet von [z. B. arterieller Hypertonie, Fettleber und Insulinresistenz].
Trotz mehrfacher konservativer Maßnahmen (strukturierte Ernährungsberatung, Bewegungstherapie, Verhaltenstraining über XX Monate) kam es zu keiner nachhaltigen Gewichtsreduktion.

Unter Bezug auf die Leitlinie der Deutschen Adipositas-Gesellschaft ist eine Behandlung mit einem GLP-1-Rezeptoragonisten (z. B. Semaglutid oder Tirzepatid) medizinisch indiziert, um das Risiko für Folgeerkrankungen zu senken und Stoffwechselparameter zu verbessern.

Ich beantrage daher die Übernahme der Behandlungskosten als medizinisch notwendige Heilbehandlung.“

Typische PKV-Praxis (vereinfacht)

Versicherer/TarifTendenz 2025Praxisbeispiel (vereinfacht)
Debeka, AllianzPrüfen Einzelfälle; Teil- oder Vollerstattung bei gut dokumentierter Adipositas + Komorbiditäten möglich.Positive Entscheidungen bei BMI ≥ 35 + Diabetes/Hypertonie.
AXA, BarmeniaOffen für Einzelfallprüfung, verlangen aber klare Facharztberichte.Empfehlung: vor Beginn schriftliche Kostenzusage einholen.
Signal Iduna, HUKHäufig Ausschlussklauseln für „Mittel zur Gewichtsreduktion“.Eher restriktiv, auch bei Indikation.
HanseMerkur, ContinentaleTendenziell vorsichtig, aber bereit zur Prüfung bei schweren Verläufen.Gute Chancen mit umfangreicher Dokumentation.

Merke:
Bei der PKV entscheidet kein Automatismus, sondern die Kombination aus Tarif + Begründung. Ein sauber aufbereiteter Antrag macht hier den Unterschied.

Ab welchem BMI ist ein Antrag sinnvoll?

BMI-Kategorien und medizinische Bewertung

Nach den Leitlinien der Deutschen Adipositas-Gesellschaft gilt:

BMI-BereichKategorieMedizinische BewertungRealistische Erstattungs-Chance 2025
25–29,9ÜbergewichtNoch keine klare Adipositaspraktisch keine
30–34,9Adipositas Grad IAdipositas, oft mit Risikofaktorennur mit deutlichen Begleiterkrankungen
≥ 35Adipositas Grad IIschwere AdipositasGKV: selten, PKV: besser, wenn Komorbiditäten
≥ 40Adipositas Grad IIImorbide AdipositasGKV/PKV: Einzelfallentscheidungen eher möglich

Der BMI allein reicht jedoch nicht. Entscheidend ist, ob:

  • relevante Komorbiditäten vorliegen (Diabetes, Hypertonie, Fettleber, Schlafapnoe, KHK etc.),
  • konservative Therapien nachvollziehbar ausgeschöpft wurden,
  • die GLP-1-Therapie Teil eines Gesamtkonzepts ist (Ernährung, Bewegung, ggf. Verhaltenstherapie).
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Antrag auf Kostenübernahme: Schritt-für-Schritt

Frau setzt eine Abnehmspritze am Bauch an – symbolisch für den Antrag auf Kostenübernahme mit ärztlicher Begründung und medizinischer Dokumentation
Für den Antrag auf Kostenübernahme verlangen Krankenkassen meist eine ärztliche Begründung und Nachweise über bisherige Therapieversuche

Schritt 1 – Ärztlichen Bericht einholen

  • Facharzttermin (Endokrinologie, Diabetologie, Innere Medizin oder Adipositas-Zentrum)
  • Dokumentation:
    • Diagnose mit BMI und Verlauf
    • Liste der Komorbiditäten
    • Übersicht über bisherige Maßnahmen (Kurse, Programme, Medikamente)
    • Einschätzung, warum eine GLP-1-Therapie medizinisch sinnvoll ist

Wichtig: Der Bericht sollte klar medizinisch formuliert sein – „Ich möchte abnehmen“ reicht nicht.

Schritt 2 – Begründung & Kostenplan beifügen

  • Kostenvoranschlag der Apotheke oder eines seriösen Telemedizin-Anbieters (z. B. für 6 oder 12 Monate)
  • Angaben zu:
    • Präparat (z. B. Semaglutid als Wegovy®)
    • Dosis (Start und Erhaltungsdosis)
    • erwarteten Monatskosten
  • Kurz begründen, wie die Therapie gesundheitliche Risiken reduziert (z. B. Blutdruck, HbA1c, Fettleber).

Schritt 3 – Antrag an die Kasse schicken

  • Schriftlich (Post, Fax oder Online-Portal) mit:
    • persönlicher Anschrift und Versichertennummer
    • Bezeichnung der Therapie (z. B. „Semaglutid zur Behandlung einer chronischen Adipositas mit Komorbiditäten“)
    • Beilagen: Arztbericht, Kostenvoranschlag, ggf. Leitlinienauszug

Bearbeitungszeit: meist 2–6 Wochen, bei Nachfragen länger.

Schritt 4 – Widerspruch bei Ablehnung

Wenn abgelehnt:

  • Frist für Widerspruch (meist 1 Monat) beachten
  • Widerspruch begründen mit:
    • erneuter Betonung der medizinischen Notwendigkeit
    • Verweis auf Leitlinien (z. B. DAG) und aktuelle Studien
    • ggf. ergänzte Unterlagen (aktuelle Laborwerte, weitere Arztberichte)

Tipp: Im Widerspruch sollte klar werden, dass die Therapie Folgekosten (Herz-Kreislauf, Diabetes, Gelenk-OPs etc.) vermeiden hilft – ein wichtiges Argument in Richtung „wirtschaftlich“ nach § 27 SGB V.

Gerichtsurteile & Rechtslage (Stand 2025)

Richterhammer und Waage der Justiz symbolisieren Gerichtsurteile zur Abnehmspritze und die aktuelle Rechtslage zur Kostenübernahme durch Krankenkassen im Jahr 2025

Kernaussage der bisherigen Rechtsprechung

Sozialgerichte bestätigen derzeit im Kern:

  • Abnehmspritzen wie Wegovy® sind keine Pflichtleistung der GKV, solange der G-BA sie nicht explizit als Regelleistung anerkennt.
  • Selbst bei nachgewiesener Adipositas mit Begleiterkrankungen besteht kein automatischer Anspruch auf Kostenübernahme – es bleibt bei Einzelfallentscheidungen.

Das spiegelt die Spannung zwischen medizinischer Evidenz (wirksame Therapie) und sozialrechtlicher Bewertung (noch als Gewichtsreduktionsmittel eingestuft) wider.

Leitlinien & Politik: Was sich ab 2026 ändern könnte

  • Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft fordert seit 2024/2025 ausdrücklich, Adipositas als chronische Erkrankung zu behandeln und medikamentöse Therapien wie GLP-1-Analoga bei definierten Patientengruppen zugänglich zu machen.
  • Der G-BA arbeitet an Bewertungsverfahren für GLP-1-Präparate, u. a. auf Basis aktueller Studien (STEP-, SURMOUNT-Programme etc.).
  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft, ob § 34 SGB V so angepasst werden kann, dass medizinisch indizierte Adipositastherapien nicht mehr pauschal mit Lifestyle-Mitteln gleichgesetzt werden.

Realistische Perspektive:
Ein breiter Kassenanspruch auf Abnehmspritzen ist frühestens ab 2026/2027 zu erwarten und vermutlich auf klar definierte Patientengruppen beschränkt (z. B. BMI ≥ 35 + Komorbiditäten, dokumentierte Vortherapie).

Abnehmspritze in Österreich & Schweiz

Österreich

  • Präparate wie Wegovy® oder Saxenda® sind verschreibungspflichtig, aber nicht automatisch erstattungsfähig.
  • Die ÖGK und andere Träger verlangen meist eine chefärztliche Bewilligung:
    • medizinische Indikation
    • gescheiterte konservative Therapien
    • Risiko durch Komorbiditäten
  • Anträge werden individuell geprüft; Erfolg vor allem bei schwerer Adipositas plus Folgeerkrankungen.

Schweiz

  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zahlt eine Abnehmspritze nur, wenn:
    • sie auf der Spezialitätenliste (SL) steht und
    • definierte Kriterien erfüllt sind (z. B. BMI-Grenzen + Komorbiditäten),
    • und die Therapie im Rahmen eines ärztlich begleiteten Programms erfolgt.
  • Rein ästhetische oder Lifestyle-Indikationen: Selbstzahlerleistung.
  • Private Zusatzversicherungen können zusätzliche Kosten abdecken, wenn medizinischer Nutzen belegt ist.

DACH-Vergleich

LandErstattung möglich?Besonderheit
DeutschlandSelten (GKV); PKV: Einzelfällestarker Einfluss von § 34 SGB V
ÖsterreichEinzelfall mit chefärztlicher Bewilligunghoher Dokumentationsaufwand
SchweizKlar definierte medizinische Fälle (SL)strukturierte Kriterien

Wenn die Kasse nicht zahlt: realistische Alternativen

Ärztin berät Patientin zur Abnehmspritze und möglichen Alternativen, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt
Wenn die Krankenkasse nicht zahlt, können ärztlich begleitete Selbstzahler-Programme oder Ratenzahlungen sinnvolle Alternativen sein.
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Ärztlich begleitete Selbstzahler-Therapie

Auch ohne Kostenerstattung kann eine GLP-1-Therapie als Selbstzahlerleistung sinnvoll sein – vorausgesetzt:

  • sie wird medizinisch begleitet
  • Dosierung und Laborwerte werden regelmäßig kontrolliert
  • sie ist eingebettet in ein Programm aus Ernährung, Bewegung und ggf. Verhaltenstherapie

Seriöse Online-Anbieter vs. Risiken im Internet

Seriöse Telemedizin-Plattformen:

  • arbeiten mit ärztlicher Anamnese und Rezeptpflicht
  • versenden über zugelassene Apotheken mit Kühlkette
  • geben klare Preise, AGB und Datenschutzregelungen an

Warnsignale unseriöser Shops:

  • Abnehmspritze ohne Rezept
  • auffällig niedrige Preise („Wegovy 99 €“)
  • kein Impressum, keine Versandinformationen, keine Apothekenkennzeichnung

Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) warnt ausdrücklich vor gefälschten Arzneimitteln, insbesondere bei Schlankheitsmitteln im Internet.

Seriöse Apotheken erkennst du u. a. am offiziellen EU-Apothekenlogo und der Eintragung in den entsprechenden Registern.

Steuer & Finanzierung

  • Bei nachweislich medizinischer Indikation und ärztlicher Verordnung können Kosten (Medikamente, Arzt, Labor) teilweise als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden.
  • Einige Anbieter ermöglichen Ratenzahlung oder finanzielle Modelle, um die monatliche Belastung zu strecken.
  • Hier lohnt sich Beratung durch Steuerberatung bzw. sorgfältiger Blick in die AGB der Anbieter.

Häufige Fragen zur Erstattung der Abnehmspritze (FAQ)

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Abnehmspritze bei Adipositas?

Aktuell nein, wenn es nur ums Abnehmen geht.
Eine Erstattung kommt bei der GKV vor allem in Betracht:
bei Diabetes Typ 2 oder
in streng begründeten Einzelfällen mit schwerer Adipositas und Komorbiditäten – dann entscheidet die Kasse nach Antrag.

Zahlt die Krankenkasse Wegovy® oder Mounjaro® bei Diabetes?

Wenn das Präparat für Diabetes Typ 2 zugelassen ist (z. B. Semaglutid in Form von Ozempic®), kann die Verordnung über die Kasse laufen – allerdings primär unter der Indikation Diabetes, nicht „Abnehmspritze“.
Wegovy® ist spezifisch zur Gewichtsreduktion zugelassen; hier orientieren sich Kassen derzeit noch an den Ausschlüssen für Gewichtsreduktionsmittel.

Ab welchem BMI lohnt sich ein Antrag?

Sinnvoll wird ein Antrag in der Regel erst ab:
BMI ≥ 35 kg/m² oder
BMI ≥ 30 kg/m² mit klar dokumentierten Folgeerkrankungen
Je besser der Antrag medizinisch dokumentiert ist (Arztberichte, Vortherapie, Labor), desto realistischer die Chance – insbesondere in der PKV.

Wie stelle ich den Antrag auf Kostenübernahme?

Kurzfassung:
1. Fachärztlichen Bericht mit Diagnose, Vortherapien und Begründung einholen
2. Kostenvoranschlag für das Präparat beilegen
3. Schriftlichen Antrag an die Kasse stellen (inkl. Unterlagen)
4. Bei Ablehnung innerhalb der Frist Widerspruch einlegen und nachschärfen

Was tun, wenn die Kasse endgültig ablehnt?

– Therapie ggf. als Selbstzahlerleistung mit ärztlicher Begleitung starten
– seriöse Anbieter und Rabattmodelle prüfen
– prüfen, ob Kosten steuerlich teilweise absetzbar sind
– in regelmäßigen Abständen Entwicklungen bei Leitlinien und Gesetzeslage verfolgen (mögliche Änderungen ab 2026)

Wie ist die Situation in Österreich und der Schweiz?

Österreich: Kostenübernahme nur nach chefärztlicher Bewilligung und bei klarer medizinischer Indikation; jeder Fall wird individuell geprüft.
– Schweiz: Die Grundversicherung zahlt nur, wenn definierte Kriterien (BMI + Komorbiditäten) erfüllt sind und das Präparat auf der Spezialitätenliste steht; ansonsten Selbstzahlerleistung, ggf. mit Zusatzversicherung.

Wann ist mit einer gesetzlichen Kostenübernahme zu rechnen?

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der G-BA prüfen 2025,
ob Abnehmspritzen künftig als medizinisch notwendige Behandlung anerkannt werden.
Eine Entscheidung wird frühestens 2026 erwartet.
Bis dahin bleibt die Therapie in Deutschland keine Regelleistung der Krankenkassen.

Über uns

Dieser Blog wird von einem Redaktionsteam aus Ernährungswissenschaftlern, Medizinjournalisten und Ärzten betreut.

Alle Inhalte sind sorgfältig recherchiert, medizinisch geprüft und basieren auf aktuellen Studien sowie offiziellen Gesundheitsquellen (u. a. EMA, BfArM, Fachliteratur). Hinweis: Unsere Inhalte ersetzen keine ärztliche Beratung, sondern dienen der neutralen Information.

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